Verbesserungen in der 2. Säule für ältere Arbeitslose ab 2021

Arbeitnehmer im Alter von mindestens 58 Jahren, welche ab dem 1. Januar 2021 die Kündigung erhalten, können nun ihr Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse liegen lassen.

Sie fragen sich bestimmt, welche Vorteile dies bringen soll:

  • Sie müssen nun Ihr Pensionskassenkapital nicht mehr auf einem Freizügigkeitskonto parken, welches zu annährend 0 Prozent verzinst wird. In der Pensionskasse wird der obligatorische Teil Ihres Pensionskassengeldes zu mindestens 1 Prozent verzinst.
  • Sie können bei der Pensionierung eine Rente beziehen. Beim Wechsel auf ein Freizügigkeitskonto, bleibt als Möglichkeit grundsätzlich nur der Kapitalbezug.
  • Die Betroffenen können weiterhin freiwillig Prämien bezahlen, um die Versicherungsdeckung zu erhalten und um ihr Alterskapital aufzustocken. Dauert dies länger als zwei Jahre, wird das Guthaben als Rente ausbezahlt. Eine Kapitalauszahlung entfällt, sofern die Pensionskasse dies nicht anders in ihrem Reglement vorsieht. Die Pensionskassen können in ihrem Reglement bestimmen, dass die Weiterversicherung nach einer Entlassung bereits ab 55 Jahren möglich ist. Das ist zum Beispiel bei der Migros-Pensionskasse der Fall.

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